Für Anwälte:
Polizeirapporte - welche die Prävention betreffen - müssen hier nachweilsich für den Kanton Zürich, auf dem verwaltungsrechtlichen Weg beigezogen werden - Frage an die Anwälte : wie ist es in den anderen Kantonen?
Vorwort:
Auslösend einer Häuslichen Gewalt, welche an einer ihrer Angestellten (Autorin) vorlag, also zum Nachteil einer ihrer Angestellten, kehrte die Stadtpolizei Zürich Opfer und Täter um (damals also Arbeitgeber des Opfers von Häuslicher Gewalt). Sie entschied, dass ihre Angestellte KEINE Rechte habe, Strafanzeigen gegen ihren Täter zu erstatten und drehte mittels Bedrohungsmanagement die Täter in Opfer und ihre Angestellte bzw. Ex-Angestellte mittels Bedrohungsmanagement als in Zukunft erstmalig werdende Zukunftstäterin um, und erreichte für das Gewalopfer ein Jahr präveniv- Gefängnis zur psychiatrischen Abklärung währenddem die Stadtpolizei Zürich - trotz Emfpehlung von Prof. Urbaniok - hier seine Empfehlung: (auf Anfrage kann ich das aushändigen) ihre mittlerweilen als Beklagte in Strafuntersuchung stehenden Mitarbeitern oder Ex-Ehemann der Autorin NICHT psychiatrisch auf Wiederholungsgefahr von Gewalttaten abklären liess - noch entsprechende Polizeirapporte verfasste - sich einfach auf den Standpunkt stellte: Ist eine Frau ein Gewaltopfer, insbesonders als Polizistin, hat sie ein Psych. Problem, und die gewalt-ausführenden männlichen Tätern sind "normal"! (Anmerkung Autorin: es gibt auch geschlechts-spezifisch umgekehrte Fälle, z.B. Niels Gebraad)
Dazu ging die Stadtpolizei Zürich wie folgt vor: Sie erteilte folgenden Behörden gegen die Autorin präventive Aufträge - zum Teil im Wissen der Autorin, zum Teil OHNE das Wissen der Autorin, zum Teil geheim, oder bestreitet es noch heute. Diese Präventiv- Aufträge mit Emfpehlungen präventive Zwangs- und andere prävetnive Massnahmen gegen die Autorin mit präventivem Charakter zu verfügen, gingen an die Pensionskasse, die SVA mit der AHV, die Kesb, das Steueramt und Einwohneramt AG und die AG und die ZH Kantonspolizeien). Dies wollten die Zürcher Polizeien geheim halten, das Bundesgericht will nun die Namen dieser "Geheim-Polizisten-Agenten" geheim halten (Die Autorin bezeichnet diese Polizsiten auch als "Glaskugel-Polizisten").
Bundesgerichtsurteil:
Es lässte erstaunen, dass das Bundesgericht seine Priorität (entgegen dem Verwaltungsericht des Kantons Zürich) auf die Veröffentlichung eines geheimen Polizeirapportes gesetzt hat, eine anomymisierte Version eines klassichen Präventiv-Profils welches die Polizisten über NICHT in Strafuntersuchung stehdnede Pesonen macht - erlaubt. Es ist das BGE 1C_33/2016 vom 17. November 2016.
Urteil des Verwaltungsgeichts des Kantons Zürich: (Polizeirapporte welche die Prävention betreffen müssen auf dem verwaltungsrechtlichen Weg beigezogen werden !)
Es lässt erstaunen, dass das Verwaltungsgericht der Zürcher Staatsanwaltschaft, den Gerichten, den Anwälten, der Zürcher Verwaltung und der selbstbetroffenen Autorin zugebilligt hatten, Einsicht in folgendes Details zu haben: Zu lesen, was für Namen diese "Geheim-Polizisten" haben (zum Teil Ex-Vorgestzte der Autorin, von der Autorin auch Glaskugelpolizisten genannt) und welcher dieser "Geheim-Polizisten" das geheime Persönlichkeitsprofil über sie mit der Prognose über die ihr in Zukunft unterstellten gewalttätigen ERST- Taten nach Art. 223 StPO seien - haben. Es ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VerwG ZH VB.2015.00121 vom 19. November 2015.
Probleme und aller-höchst Interessante Situation:
Einerseits ergab dieses Persönlichkeitsprofil eine absolute Ungefährlichkeit von der Autorin - andererseits aber verlangte und beantragte die Zürcher Stadtpolizei in ihren geheimen Schreiben bei den Zürcher Behörden bereits die Verwahrung nach Art. 59 bevor überhaupt irgendeine Strafuntersuchung war (diese Protokolle werden später in Gesetzes-Konformer Art veröffentlicht).
Weiter sind jetzt die Staatsanwaltschaft Zürich, Anwälte und die Autorin im Besitze von Polizei-Dokumenten, welche sie nicht einmal rechtmässig bei Gerichtsverhandlungen gebrauchen dürfen. Warum ist das von Bedeutung?
Nach den aktuellen Urteilen müsste jetzt die amtlichen Verteidiger, die Zürcher Staatsanwaltschaft und die Autorin bereits nach Art. 292 StGB abgestraft werden, weil wir an öffentlichen Gerichtsverhandlungen mit diesem "Geheim-Polizist-Agenten" Dietsche (oder Dietschi) Thomas schon argumetiert hatten, weil er sich einerseits als Profilier (Bedrohungs-manager und GEWALT-schutz Spezialist) UND andererseits als Privatkläger/ Geschädigter / Zeuge, Auskunftsperson in Gerichtsverfahren und somit auch vor Gericht positioniert hat - und dies nach Bundesgericht geheim hätte bleiben müssen - interessante rechtliche Situation. Was meinen die Anwälte dazu ?
Was ist die Situation der Polizei ?
Die Polizei verneinte über Jahre überhaupt irgendeine geheime Abklärung gemacht zu haben - noch immer - unglaublich - aber wahr. Sie schrieb auf Anfragen der Autorin, Letztgenannte sei nicht einmal im Hunderegister oder der Hotelkontrolle etc. drin. Weiterer Kommentar erübrigt sich zur Zeit. Denn diese Auskunft gab und gibt ihr Ex-Vorgesetzter Erwin Zünd. Es scheint der Autorin dass mit ihrer Geschichte Gott Geschichte schrieb, und ein Teil der Idee des Bundesgerichters Oberholzer wohl bald umgesetzt wird: Dass die Prävention aus dem Strafrecht herausgenommen wird ! Und somit sämtliche Präventiv- (Glaskugel-) Polizisten welche sich mit Unternehmensberatungen und allerlei Präventionsgesteuerten Polizeiarbeiten (Musikband für Quartierfeste während der Arbeitszeit: Polizei Genf) neu zu organisieren haben, die ganze Polizei zu Recht gesetzt werden muss.
Polizeirapporte - welche die Prävention betreffen - müssen hier nachweilsich für den Kanton Zürich, auf dem verwaltungsrechtlichen Weg beigezogen werden - Frage an die Anwälte : wie ist es in den anderen Kantonen?
Vorwort:
Auslösend einer Häuslichen Gewalt, welche an einer ihrer Angestellten (Autorin) vorlag, also zum Nachteil einer ihrer Angestellten, kehrte die Stadtpolizei Zürich Opfer und Täter um (damals also Arbeitgeber des Opfers von Häuslicher Gewalt). Sie entschied, dass ihre Angestellte KEINE Rechte habe, Strafanzeigen gegen ihren Täter zu erstatten und drehte mittels Bedrohungsmanagement die Täter in Opfer und ihre Angestellte bzw. Ex-Angestellte mittels Bedrohungsmanagement als in Zukunft erstmalig werdende Zukunftstäterin um, und erreichte für das Gewalopfer ein Jahr präveniv- Gefängnis zur psychiatrischen Abklärung währenddem die Stadtpolizei Zürich - trotz Emfpehlung von Prof. Urbaniok - hier seine Empfehlung: (auf Anfrage kann ich das aushändigen) ihre mittlerweilen als Beklagte in Strafuntersuchung stehenden Mitarbeitern oder Ex-Ehemann der Autorin NICHT psychiatrisch auf Wiederholungsgefahr von Gewalttaten abklären liess - noch entsprechende Polizeirapporte verfasste - sich einfach auf den Standpunkt stellte: Ist eine Frau ein Gewaltopfer, insbesonders als Polizistin, hat sie ein Psych. Problem, und die gewalt-ausführenden männlichen Tätern sind "normal"! (Anmerkung Autorin: es gibt auch geschlechts-spezifisch umgekehrte Fälle, z.B. Niels Gebraad)
Dazu ging die Stadtpolizei Zürich wie folgt vor: Sie erteilte folgenden Behörden gegen die Autorin präventive Aufträge - zum Teil im Wissen der Autorin, zum Teil OHNE das Wissen der Autorin, zum Teil geheim, oder bestreitet es noch heute. Diese Präventiv- Aufträge mit Emfpehlungen präventive Zwangs- und andere prävetnive Massnahmen gegen die Autorin mit präventivem Charakter zu verfügen, gingen an die Pensionskasse, die SVA mit der AHV, die Kesb, das Steueramt und Einwohneramt AG und die AG und die ZH Kantonspolizeien). Dies wollten die Zürcher Polizeien geheim halten, das Bundesgericht will nun die Namen dieser "Geheim-Polizisten-Agenten" geheim halten (Die Autorin bezeichnet diese Polizsiten auch als "Glaskugel-Polizisten").
Bundesgerichtsurteil:
Es lässte erstaunen, dass das Bundesgericht seine Priorität (entgegen dem Verwaltungsericht des Kantons Zürich) auf die Veröffentlichung eines geheimen Polizeirapportes gesetzt hat, eine anomymisierte Version eines klassichen Präventiv-Profils welches die Polizisten über NICHT in Strafuntersuchung stehdnede Pesonen macht - erlaubt. Es ist das BGE 1C_33/2016 vom 17. November 2016.
Urteil des Verwaltungsgeichts des Kantons Zürich: (Polizeirapporte welche die Prävention betreffen müssen auf dem verwaltungsrechtlichen Weg beigezogen werden !)
Es lässt erstaunen, dass das Verwaltungsgericht der Zürcher Staatsanwaltschaft, den Gerichten, den Anwälten, der Zürcher Verwaltung und der selbstbetroffenen Autorin zugebilligt hatten, Einsicht in folgendes Details zu haben: Zu lesen, was für Namen diese "Geheim-Polizisten" haben (zum Teil Ex-Vorgestzte der Autorin, von der Autorin auch Glaskugelpolizisten genannt) und welcher dieser "Geheim-Polizisten" das geheime Persönlichkeitsprofil über sie mit der Prognose über die ihr in Zukunft unterstellten gewalttätigen ERST- Taten nach Art. 223 StPO seien - haben. Es ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VerwG ZH VB.2015.00121 vom 19. November 2015.
Probleme und aller-höchst Interessante Situation:
Einerseits ergab dieses Persönlichkeitsprofil eine absolute Ungefährlichkeit von der Autorin - andererseits aber verlangte und beantragte die Zürcher Stadtpolizei in ihren geheimen Schreiben bei den Zürcher Behörden bereits die Verwahrung nach Art. 59 bevor überhaupt irgendeine Strafuntersuchung war (diese Protokolle werden später in Gesetzes-Konformer Art veröffentlicht).
Weiter sind jetzt die Staatsanwaltschaft Zürich, Anwälte und die Autorin im Besitze von Polizei-Dokumenten, welche sie nicht einmal rechtmässig bei Gerichtsverhandlungen gebrauchen dürfen. Warum ist das von Bedeutung?
Nach den aktuellen Urteilen müsste jetzt die amtlichen Verteidiger, die Zürcher Staatsanwaltschaft und die Autorin bereits nach Art. 292 StGB abgestraft werden, weil wir an öffentlichen Gerichtsverhandlungen mit diesem "Geheim-Polizist-Agenten" Dietsche (oder Dietschi) Thomas schon argumetiert hatten, weil er sich einerseits als Profilier (Bedrohungs-manager und GEWALT-schutz Spezialist) UND andererseits als Privatkläger/ Geschädigter / Zeuge, Auskunftsperson in Gerichtsverfahren und somit auch vor Gericht positioniert hat - und dies nach Bundesgericht geheim hätte bleiben müssen - interessante rechtliche Situation. Was meinen die Anwälte dazu ?
Was ist die Situation der Polizei ?
Die Polizei verneinte über Jahre überhaupt irgendeine geheime Abklärung gemacht zu haben - noch immer - unglaublich - aber wahr. Sie schrieb auf Anfragen der Autorin, Letztgenannte sei nicht einmal im Hunderegister oder der Hotelkontrolle etc. drin. Weiterer Kommentar erübrigt sich zur Zeit. Denn diese Auskunft gab und gibt ihr Ex-Vorgesetzter Erwin Zünd. Es scheint der Autorin dass mit ihrer Geschichte Gott Geschichte schrieb, und ein Teil der Idee des Bundesgerichters Oberholzer wohl bald umgesetzt wird: Dass die Prävention aus dem Strafrecht herausgenommen wird ! Und somit sämtliche Präventiv- (Glaskugel-) Polizisten welche sich mit Unternehmensberatungen und allerlei Präventionsgesteuerten Polizeiarbeiten (Musikband für Quartierfeste während der Arbeitszeit: Polizei Genf) neu zu organisieren haben, die ganze Polizei zu Recht gesetzt werden muss.